Sitz Hamburg-Wandsbek
Witthöfftstraße 8, 22041 Hamburg
 
 
 
 
 
 

 
 
Satzung der Claudius-Gesellschaft e.V.

in der Fassung vom 2. November 2009

§ 1
Die Claudius-Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hamburg.
Durch Vorträge, Anregung und Unterstützung von Veröffentlichungen über Matthias Claudius sowie durch Unterhaltung von Claudius-Gedenkstätten fördert der Verein die Heimat- und Denkmalpflege und erhält so das geistige Erbe des Wandsbeker Boten. Sie hat ausschließlich kulturelle Ziele.
Mit den vorstehenden Zielen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn der Vorstand keine Bedenken hat. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Austritt muss spätestens einen Monat vor Abschluss des Kalenderjahres in einem eingeschriebenen Brief dem Vorsitzenden erklärt werden.

§ 3
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Er wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich kollegial. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4
Es werden Jahresbeiträge erhoben und außerdem Spenden angenommen.

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Archivierung der Unterlagen muss Sorge getragen werden.

§ 6
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse müssen in einer Niederschrift festgehalten werden.

§ 7
Eine Satzungsänderung kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn unter Nennung des Verhandlungsgegenstandes ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Eine Änderung des in § 1 Absatz 2 festgestellten Zieles des Vereins ist nicht möglich.

§ 8
Die Auflösung des Vereins ist nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Pflege des geistigen Erbes von Matthias Claudius zu verwenden hat.

§ 9
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Claudius-Gesellschaft am 2. November 2009 beschlossen.
Eingetragen beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister VR 7492. Tag der Eintragung: 25.02.2010.